Werbemittel steuerlich absetzen

Das ist neu: 50€ statt 35€ Wertgrenze

Nach einem langen parlamentarischen Hin und Her zwischen Bundesregierung, Bundestag, Vermittlungsausschuss und Bundesrat ist es nun amtlich: Die Wertgrenze von 35 Euro für Werbeartikel (steuerrechtlich Geschenk) pro Empfänger pro Jahr hat ausgedient und wird angehoben auf 50 Euro. Weitere gute Botschaft: Diese Regelung gilt bereits für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023 – also auch im aktuellen Geschäftsjahr, sofern dies zum 1. Januar 2024 oder später beginnt.

Für Hintergründe zu den Beschlussfassungen von Bundestag, Vermittlungsausschuss sowie Bundesrat bitte hier klicken.

Die Absetzbarkeit von Werbung für Unternehmen erstreckt sich auf alle Ausgaben, egal ob sie durch Werbung an Kunden, Geschäftspartner oder Mitarbeiter entsteht. Wichtigste Grundlage ist eine ordnungsgemäße Rechnung an das eigene Unternehmen. Wenn diese ausgestellt wurde, kann der Unternehmer das Werbemittel als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Die Kosten gelten unmittelbar zum Zeitpunkt der Bezahlung als gewinnmindernde Ausgabe, egal wie hoch der Betrag ist.

§37b EStG regelt die steuerliche Absetzbarkeit. Werbeartikel sind generell als Werbekosten absetzbar. Doch welche Wertgrenzen gilt es zu beachten, welche Pauschalbeträge sind anzugeben? Ab welchem Betrag muss ein Empfängernachweis geführt werden? Auf diese Fragen haben wir eine Antwort. Kontaktieren Sie uns.

Werbeartikel müssen im Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit unter drei Aspekten beleuchtet werden: (1) Aus der Sicht dessen, der sie erhält; (2) aus der Sicht dessen, der sie verteilt und (3) aus der Sicht dessen, der sie herstellt oder mit ihnen handelt.

Das Finanzamt erkennt Ausgaben für Werbeartikel als Werbekosten an und ermöglicht eine limitierte, steuerliche Absetzbarkeit. Verschiedene Fragen ergeben sich für alle Beteiligten in Bezug auf die Steuerthematik, aus der Tatsache, dass Werbeartikel sowohl von geringem als auch von beträchtlichem Wert sein können.

Der „Beschenkte“ (1) muss sich fragen, ob dieses Werbegeschenk als verdecktes Einkommen gewertet wird. Der „Schenkende“ (2) muss ermitteln, ob er die Kosten in voller Höhe geltend machen kann, ob er evtl. einen Empfängernachweis führen muss und ob es sich vielleicht lohnt, eine Pauschalversteuerung für den Empfänger des Werbeartikels vorzunehmen. Der Hersteller oder Verkäufer (3) von Werbemitteln muss seinem Kunden Auskunft geben können, wie das Finanzamt die geplanten Werbemittel einstufen wird.

Der umworbene Kunde (1) erhält bei einem „Werbegeschenk“ nur selten den deutlichen Hinweis, dass er das Präsent gegebenenfalls als Einnahme betrachten und in der Steuererklärung angeben muss. Dies ist bereits ab einem Nettowert von 10 Euro gegeben. Die Pharmaindustrie hat, um hier jegliche Vorteilnahme auszuschließen, diesen Wert in einer Selbstverpflichtung sogar auf 5 Euro festgelegt. Der „Schenkende“ (2) kann jedoch, um dieses Problem zu umschiffen, für sämtliche Werbegeschenke und andere Zuwendungen eines Jahres eine Pauschalsteuer von 30 Prozent an das Finanzamt abführen und den Kunden davon befreien.

Für den „Werbetreibenden“ sind Werbemittel nur bis zu einem Betrag von 50 Euro netto steuerlich absetzbar – und zwar pro Kunde und pro Jahr. Für Werbende, die solche Give-Aways verteilen, stellen die Werbeprodukte „betrieblich veranlasste Geschenke zu Werbezwecken“ dar und unterliegen bestimmten Aufzeichnungspflichten. Sie sind buchhalterisch auf einem Sonderkonto aufzulisten, aus dem ersichtlich ist, wer genau diese Werbemittel erhalten hat (Empfängernachweis). Fehler oder Ungereimtheiten verringern die Chance auf Anerkennung der Abzugsfähigkeit. Die Sorgfalt der Aufzeichnungspflicht verringert sich mit dem Wert des Werbegeschenks. Doch wo sie beginnt, ist je nach Finanzamt unterschiedlich, und muss erfragt werden.

Haben Sie Fragen zu der steuerlichen Absetzbarkeit Ihrer Werbeartikel?

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne unter 02567-961261 oder schreiben Sie uns auf info@wer-gmbh.de.

TIPP

Wichtig wird auch die Art der buchhalterischen Darstellung. Das teure Werbeprodukt, das die 50-Euro-Grenze fast erreicht, sollte separat aufgelistet werden. Alle Nebenkosten – beispielsweise die Erstellung von Prototypen von Werbemitteln – sind gesondert auf einer zweiten Liste auszuweisen.